Recht auf Eigentum

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Recht auf Eigentum

Publiziert: 25.04.2025 / Geändert: 25.03.2025

Die Eigentumsgarantie schützt das Recht auf Eigentum vor willkürlicher Enteignung und Einschränkung durch den Staat. Sie wird durch die Schweizerische Bundesverfassung und verschiedene Abkommen gewährleistet.

Das Recht auf Eigentum umfasst das Nutzungs- und Verfügungsrecht an bestehendem Eigentum und den freien Zugang zum Erwerb neuen Eigentums.

Das Recht auf Eigentum umfasst sowohl materielles (z.B. Immobilien, bewegliche Sachen) als auch geistiges Eigentum (z.B. Marken, Designs, Erfindungen).

Auf globaler Ebene schützt Art. 19 der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte das Recht jeder Person auf Eigentum und verbietet willkürliche Enteignung. Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet den Schutz des Eigentums. Die Schweiz ist nicht Vertragspartnerin dieses Zusatzprotokolls. Der Schutz des Eigentums findet sich in Art. 26 der Schweizerischen Bundesverfassung.

Pflichten des Staates

Der Staat darf nicht willkürlich oder unverhältnismässig in das Eigentum eingreifen. Er muss zudem Gesetze und Massnahmen erlassen, die willkürliche oder illegale Enteignungen verhindern.

Der Staat muss Rahmenbedingungen schaffen, die das Eigentumsrecht effektiv nutzbar machen. Dazu gehört z.B. ein effektiver Rechtsschutz, falls das Eigentum bedroht ist.

Situation in der Schweiz

Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert das Eigentumsrecht (Art. 26) und sieht vor, dass Enteignungen nur gegen volle Entschädigung erfolgen dürfen und durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein müssen. Einschränkungen sind z.B. durch Raumplanung und Umweltgesetze möglich.

Aufgrund zahlreicher bilateraler Investitionsschutzabkommen muss die Schweiz ausländisches Eigentum schützen, insbesondere den Schutz vor willkürlicher Enteignung und Diskriminierung.

Verankerung im Recht

  • Recht auf Eigentum (Art. 26 Bundesverfassung)

  • Recht auf Eigentum (Art. 5 Abs. b UNO-Antirassismuskonvention, Art. 16 Abs. 1 lit. h UNO-Frauenrechtskonvention, Art. 12 Abs. 5 UNO-Behindertenrechtskonvention)

  • Recht auf Achtung des Eigentums (Art. 1 Erstes Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention), von der Schweiz unterzeichnet, aber nicht ratifiziert

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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